Zuchtbestimmung des DCNJH.de  im VdHWS

Zuchtbestimmungen des Deutschen Club für nordische und japanische Hunde

 

1.   Die Züchter des DCNJH sind in jedem Fall gehalten, die bestehenden Tierschutzgesetze zu beachten.

2.   Der Zuchtausschuß hat in erster Linie eine beratende Funktion. Er ist in allen Dingen, die Änderungen der Zuchtordnung bzw. der Körordnung zum Inhalt haben, zu hören.

       Der Zuchtausschuß ist bei der Ernennung neuer Zuchtwarte zu hören.

       Diese dürfen vom

       Zuchtleiter nur nach Absprache mit dem Zuchtausschuß und mit Einwilligung des

      Vorstandes ins Amt berufen werden.

Der Zuchtausschuß besteht aus dem Zuchtleiter des DCNJH, sowie zwei Beisitzern.

Diese sind im Turnus von vier Jahren mit einfacher Mehrheit zu wählen. Der Zuchtleiter ist der Vorsitzende des Zuchtausschusses.

Der Zuchtausschuß tritt bei Bedarf oder auf Antrag des 1. Vorsitzendes des DCNJH oder auf Antrag des Zuchtleiters zusammen. Er kann tagen oder auch im schriftlichen Verfahren abstimmen. Er stimmt mit einfacher Mehrheit über Maßnahmen ab, die dann vom Vorstand auszusprechen sind.

3.    Wenn ein Züchter Ahnentafeln für die von ihm gezüchteten Hund ausgestellt haben

      möchte, muß er einen Zwingerschutz beim DCNJH beantragen.

      Bevor diesem Antrag entsprochen wird, muß die Zuchtstätte vom zuständigen

      Zuchtwart

      oder vom Zuchtleiter des DCNJH abgenommen werden. Das heißt: es wird

      kontrolliert, ob

      die Haltung und Aufzucht der Tiere einer gesunden Tierhaltung entspricht.

      ( Als Mindesanforderung wird die Verordnung zur Haltung von Hunden im Freien

       zu Grunde gelegt.)

      Besonderer Wert ist hierbei auf einen ausreichenden Kontakt zwischen dem

      Züchter und den Welpen zu legen.

      Sollte es Gründe zur Beanstandung geben, müssen diese vor Erteilung des

      Zwingerschutzes abgestellt werden. Die Besichtigung der Zuchtstätte wird nach

      dem Jeweiligen gültigen Spesensatz abgerechnet und ist vom Antragsteller zu

       zahlen. Eine eventuelle 2. Besichtigung geht ebenfalls zu Lasten des 

      Antragstellers.

      Der Zuchtausschuß und der Tierschutzbeauftragter des DCNJH können jederzeit

      in das  Verfahren eingreifen.

4.   Zur Zucht zugelassen sind nur zuchttaugliche Hunde. Die Hund können mit

5.    12 /  16  Monaten zur Zucht herangezogen werden. Sie müssen frei von Ungeziefern und in Bester körperlichen Zustand und völlig gesund sein.

5.    Den Züchtern wird empfohlen, die Zusammenstellung der Zuchtpaare im engsten Einver- Nahmen und nach Beratung mit dem Zuchtleiter vorzunehmen. Auf die Beratung mit dem Zuchtleiter oder Zuchtwart sollte nicht verzichtet werden. Zur Zucht zugelassen sind Hunde bis einschließlich HD – C. Ein Hund mit HD – B darf mit einem Hund HD – B verpaart werden. HD – C darf nur mit HD – A verpaart werden.

6.    Model 1.:

       Es können zwei Deckakte hintereinander erfolgen , wenn ein Zeitraum von mindestens  6 Monate zwischen der ersten und der zweiten Hitzen liegt und es die

 Verfassung der Hündin es erlaubt. Danach müssen vom letzten Decktag bis zum nächsten Decktag 365 Tage dazwischen liegen.

Model 2: Von Decktag zu Decktag 12 Monate.

 

7.    Jeder gefallene Wurf ist innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Zuchtwart zu melden.

Dieser sollte den Wurf nach Vollendung der 7. Lebenswoche besichtigen und abnehmen.

 

8.    Bis zur Abnahme des Wurfes durch den zuständigen Zuchtwart muss dieser vollständig

Beim Züchter verbleiben. Welpen dürfen erst nach der Wurfabnahme abgegeben werden.

 

9.    Es dürfen keine Welpen ohne Chip abgegeben werden.

Das chipen wird wie folgt geregelt.

Der Züchter hat nach dem Fallen eines Wurfes einen Wurfmeldeschein beim Zuchtwart

Anzufordern. Dieser ist in den ersten vier Lebenswochen ausgefüllt an den Zuchtleiter ein-

Zusenden. Der Zuchtleiter trägt die zu vergebende Zuchtbuchnummer hinter den Namen ein.

Züchter und zuständiger Zuchtwart müssen sich vor der Abnahme einigen, durch wen der Wurf gechipt wird.

Der Chip kann vom Tierarzt vor der Abnahme des Wurfes vorgenommen werden. Der Wurf kann aber auch bei der Wurfabnahme durch den Zuchtwart gechipt  werden.


 

 

10.   Der Züchter hat die Kosten der Wurfabnahme  gemäß der Gebührenordnung zu

      entrichten.

11.   Verstöße des Züchters gegen diese Zuchtbestimmungen können mit einem Bußgeld in

      Höhe bis zu 1000,- DM  oder einer Zuchtsperre für einzelne Hund bis zu zwei

      Jahren geahndet werden. Im Wiederholungsfalle kann der Ausschuss des

      Mitgliedes erfolgen.

      Der Antrag auf Strafmaßnahmen wird vom Zuchtwart schriftlich beim

      Gesamtvorstand beantragt und begründet. Er wird nach Paragraph 5 der

      Satzung behandelt. Dem Züchter

      ist vom Gesamtvorstand eine entsprechende Einspruchsmöglichkeit ein zuräumen.

      Gegen ausgesprochene Strafen kann der Züchter beim Ehrenrat, innerhalb einer

      Frist von 4 Wochen, Einspruch erheben.

12.   Es dürfen 3 Zähne fehlen , 3 P1  oder 1 P1 und 1 P2

13.   Künstliche Besamung , vom Tierarzt durchgeführt und vom Zuchtleiter genehmigt , ist in Besonders gelagerten Fällen statthaft.

14.   Zuchthöchstalter für alle Rassen, Rüden auf Lebens zeit für Hündin 8 Jahre. Sondergenehmigung ist möglich.

Die Entscheidung trifft der Vorstand in Verbindung mit dem Zuchtausschuß.

15.   Innerhalb von drei Tagen nach dem Werfen ist der Deckrüdenbesitzer über den gefallenen

      Wurf zu informieren.

16.   Der Rüdenbesitzer muß den Deckschein beim Zuchtleiter anfordern. Er ist nach dem

       Deckakt ausgefüllt, dem Hündinnenhalter auszuhändigen.

17.   Welpen dürfen nicht ohne Schutzimpfung und Entwurmung an den Käufer abgegeben

      werden. Der Zuchtwart muß die ausgefüllten Impfpässe bei der Abnahme des

      Wurfes kontrollieren. Die Entwurmung ist auf dem Kaufvertrag schritflich zu

      bestätigen.

18.   Zuchtmiete ist gestattet.

19.   Inzestverpaarungen sind mit schriftlichen Einverständnis des Zuchtleiters erlaubt.

20.   Diese Zuchtbestimmungen wurden auf der Gründungsversammlung des DCNJH am 01.01.2001 in Wildbach beschlossen. Sie sind für alle Mitglieder des DCNJH bindend.

 

Z U C H T T A U G L I C H K E I T

 

1.  Ein Hund der auf einer genehmigten Ausstellung die Formwertnote „ G „ zuerkannt

     bekommt, muß einem Zuchtwart - Richter des DCNJH zur

     Zuchttauglichkeitsprüfung vorgestellt werden.

2.  Der Zuchtwart – Richter kann erkennen auf. Zuchtstufe 3

-          zuchttauglich für  2 Würfe ( ohne Bedingungen)

-          zuchttauglich für 2 Würfe ( mit Bedingungen)

-          Ablehnung der Zuchttauglichkeit

 

 

V E R F A H R E N S W E I S E  U N D Z U C H T T A U G L I C H K E I T

 

1.    Wird ein Hund angekört oder für zuchttauglich erklärt, müssen folgende Unterlagen vom

      Zuchtwart - Richter bei der Zuchtleitung eingereicht werden:

-          Original Ahnentafel mit eingetragenem Ausstellungsergebnis

-          Vom Zuchtwart ausgefülltem Körschein

-          Auswertung HD – Ergebnis bei Rassen über 45 cm

 

2.     Der Besitzer bekommt die Papiere vom Zuchtleiter zugestellt. ( per Nachnahme)

3.     Bei Ablehnung einer Zuchttauglichkeit, hat der Zuchtwart dieses unter Angaben von Gründen, der Zuchtbuchstelle des DCNJH schriftlich kenntlich zu machen.

4      Ein Hund dessen Zuchttauglichkeit abgelehnt wurde, kann nach einem Jahr erneut dem Zuchtwart – Richter vorgestellt werden. ( Stichtag ist Körtag). Wird der    Hund wieder abgelehnt, so wird ein Zuchtverbot für den Hund erteilt.

5.     Ein Hund, der für 4 Jahre angekört wurde, muß nach Ablauf dieser Zeit zur Nachkörung vorgestellt werden, der Zuchtwart – Richter kann dann auf

-          Verlängerung der Zuchttauglichkeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

-          Ablehnung der zweiten Zuchtprüfung

6.    Das Urteil des Zuchtwartes – Richters ist bindend.

7.    Zur Zuchttauglichkeitsprüfung vorgeführte Hunde müssen in einem einwandfreiem gepflegten und gesunden Zustand sein. Wesensschwache oder aggressive Hund ( nicht in Besitzerhand) sind von der Zucht auszuschließen.

Zuchtzulassung

 

Im Bereich des DCNJH gibt es verschiedene Formen der Zuchtzulassung.

 

Zuchtzulassung – Zuchtempfehlung

 

1.   Ein Hund wird zur Zucht zugelassen, empfohlen, wenn er auf einer Ausstellung mit einer

      placierten Formwertnote „ V „ bewertet wurde und / oder zwei unplacierten

      Formwertnoten  „ V „ bewertet wurde. ( ab offene Klasse)

2.   Der Besitzer kann die Zuchttauglichkeit bei der Zuchtbuchstelle des DCNJH beantragen.

3.    Für den Antrag sind erforderlich:

-          Original Ahnentafel des Hundes

-          Ein eingetragenes Ausstellungsergebnis auf der Ahnentafel

-          Ein Original Bewertungsbogen der Ausstellung

-          Das  ausgewertete HD – Ergebnis Hunde über 45 cm

4.     Der Besitzer des Hundes erhält von der Zuchtbuchstelle des DCNJH per Nachnahme ein Zuchtzulassungscertificat.

5.     Das Mindestalter für die Zuchtzulassung ist identisch mit dem Zutbestimmungen des DCNJH.

6.     Ein Hund der auf einer genehmigten Ausstellung die Formwertnote „ V „ zuerkannt bekommt, kann einer Zucht des DCNJH zur Ankörung vorgeführt werden.

        Ein  Hund der mit einem placiertem oder unplacierten „ SG „ bewertet wurde , muß einem Zuchtwart – Richter vorgestellt werden.

7.       Der Zuchtwart  -  Richter kann erkennen auf:

-          Ankörung für 4 Jahre ( ohne Bedingungen)

-          Ankörung auf 4 Jahre ( mit Bedingungen)

-          Ablehnung der Zuchtzulassung.

 

G E B Ü H R E N O R D N U N G  D E S  DCNJH

 

1.       Allgemeine Gebühren

 

Mitgliederbeitrag...........................................................................Euro     30,-

Familienmitglied........................................................................... Euro     16,-

Jugendliche bis zum vollendeten 16 . Lebensjahr.......................     .Euro     10,-

Aufnahmegebühr (einmalig)........................................................   Euro     16,.

Aufnahmegebühr für Familienmitglieder und Jugendliche..........        Euro     10,-

 

 

Bei eintritt bis zum 30.06. des  Jahres ist der volle, bei Eintritt danach der halbe Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist Bringschuld.

 

 

2.       Gebühren für Zuchtangelegenheiten

 

Zwingerschutz..............................................................................       Euro     77.-

HD – Auswertung.........................................................................       Euro     30,-

Zuchteintragung...........................................................................       Euro     13,-

Deckschein für eigenen Rüden....................................................         Euro       2,-

Wurfabnahmeschein.....................................................................       Euro       2,-

Abnahmeschein durch den Tierarzt..............................................         Euro       2,-

Deckschein..................................................................................       Euro       6,-

Wurfabnahme / Grundgebühr......................................................         Euro       6,-

Chip  pro Welpe............................................................................     Euro      11,-

Abstammungsnachweis je Welpe...............................................          Euro     13,-

Ausfertigung einer Zweitschrift....................................................         Euro     30,-

Phänotypbestimmung.................................................................        Euro     79,-

 

 

Entstehende Portokosten werden mit dem Gebühren bei Rechnungsstellung erhoben.

Zwingerabnahmen, Phänobestimmungen, HD – Auswertungen und Zwingerschutz werden nur nach Vorkasse durchgeführt.

 

Diese Gebührenordnung gilt bei neuen Mitgliedern erst nach Erhalt des Mitgliederbeitrages im DCNJH.

 

Nicht Mitglieder zahlen die 3 – fache Gebühr.