Zuchtbestimmung des DCNJH.de im VdHWS
Zuchtbestimmungen des Deutschen Club für nordische und japanische Hunde
1. Die Züchter des DCNJH sind in jedem Fall gehalten, die bestehenden Tierschutzgesetze zu beachten.
2. Der Zuchtausschuß hat in erster Linie eine beratende Funktion. Er ist in allen Dingen, die Änderungen der Zuchtordnung bzw. der Körordnung zum Inhalt haben, zu hören.
Der Zuchtausschuß ist bei der Ernennung neuer Zuchtwarte zu hören.
Diese dürfen vom
Zuchtleiter nur nach Absprache mit dem Zuchtausschuß und mit Einwilligung des
Vorstandes ins Amt berufen werden.
Der Zuchtausschuß besteht aus dem Zuchtleiter des DCNJH, sowie zwei Beisitzern.
Diese sind im Turnus von vier Jahren mit einfacher Mehrheit zu wählen. Der Zuchtleiter ist der Vorsitzende des Zuchtausschusses.
Der Zuchtausschuß tritt bei Bedarf oder auf Antrag des 1. Vorsitzendes des DCNJH oder auf Antrag des Zuchtleiters zusammen. Er kann tagen oder auch im schriftlichen Verfahren abstimmen. Er stimmt mit einfacher Mehrheit über Maßnahmen ab, die dann vom Vorstand auszusprechen sind.
3. Wenn ein Züchter Ahnentafeln für die von ihm gezüchteten Hund ausgestellt haben
möchte, muß er einen Zwingerschutz beim DCNJH beantragen.
Bevor diesem Antrag entsprochen wird, muß die Zuchtstätte vom zuständigen
Zuchtwart
oder vom Zuchtleiter des DCNJH abgenommen werden. Das heißt: es wird
kontrolliert, ob
die Haltung und Aufzucht der Tiere einer gesunden Tierhaltung entspricht.
( Als Mindesanforderung wird die Verordnung zur Haltung von Hunden im Freien
zu Grunde gelegt.)
Besonderer Wert ist hierbei auf einen ausreichenden Kontakt zwischen dem
Züchter und den Welpen zu legen.
Sollte es Gründe zur Beanstandung geben, müssen diese vor Erteilung des
Zwingerschutzes abgestellt werden. Die Besichtigung der Zuchtstätte wird nach
dem Jeweiligen gültigen Spesensatz abgerechnet und ist vom Antragsteller zu
zahlen. Eine eventuelle 2. Besichtigung geht ebenfalls zu Lasten des
Antragstellers.
Der Zuchtausschuß und der Tierschutzbeauftragter des DCNJH können jederzeit
in das Verfahren eingreifen.
4. Zur Zucht zugelassen sind nur zuchttaugliche Hunde. Die Hund können mit
5. 12 / 16 Monaten zur Zucht herangezogen werden. Sie müssen frei von Ungeziefern und in Bester körperlichen Zustand und völlig gesund sein.
5. Den Züchtern wird empfohlen, die Zusammenstellung der Zuchtpaare im engsten Einver- Nahmen und nach Beratung mit dem Zuchtleiter vorzunehmen. Auf die Beratung mit dem Zuchtleiter oder Zuchtwart sollte nicht verzichtet werden. Zur Zucht zugelassen sind Hunde bis einschließlich HD – C. Ein Hund mit HD – B darf mit einem Hund HD – B verpaart werden. HD – C darf nur mit HD – A verpaart werden.
6. Model 1.:
Es können zwei Deckakte hintereinander erfolgen , wenn ein Zeitraum von mindestens 6 Monate zwischen der ersten und der zweiten Hitzen liegt und es die
Verfassung der Hündin es erlaubt. Danach müssen vom letzten Decktag bis zum nächsten Decktag 365 Tage dazwischen liegen.
Model 2: Von Decktag zu Decktag 12 Monate.
7. Jeder gefallene Wurf ist innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Zuchtwart zu melden.
Dieser sollte den Wurf nach Vollendung der 7. Lebenswoche besichtigen und abnehmen.
8. Bis zur Abnahme des Wurfes durch den zuständigen Zuchtwart muss dieser vollständig
Beim Züchter verbleiben. Welpen dürfen erst nach der Wurfabnahme abgegeben werden.
9. Es dürfen keine Welpen ohne Chip abgegeben werden.
Das chipen wird wie folgt geregelt.
Der Züchter hat nach dem Fallen eines Wurfes einen Wurfmeldeschein beim Zuchtwart
Anzufordern. Dieser ist in den ersten vier Lebenswochen ausgefüllt an den Zuchtleiter ein-
Zusenden. Der Zuchtleiter trägt die zu vergebende Zuchtbuchnummer hinter den Namen ein.
Züchter und zuständiger Zuchtwart müssen sich vor der Abnahme einigen, durch wen der Wurf gechipt wird.
Der Chip kann vom Tierarzt vor der Abnahme des Wurfes vorgenommen werden. Der Wurf kann aber auch bei der Wurfabnahme durch den Zuchtwart gechipt werden.
10. Der Züchter hat die Kosten der Wurfabnahme gemäß der Gebührenordnung zu
entrichten.
11. Verstöße des Züchters gegen diese Zuchtbestimmungen können mit einem Bußgeld in
Höhe bis zu 1000,- DM oder einer Zuchtsperre für einzelne Hund bis zu zwei
Jahren geahndet werden. Im Wiederholungsfalle kann der Ausschuss des
Mitgliedes erfolgen.
Der Antrag auf Strafmaßnahmen wird vom Zuchtwart schriftlich beim
Gesamtvorstand beantragt und begründet. Er wird nach Paragraph 5 der
Satzung behandelt. Dem Züchter
ist vom Gesamtvorstand eine entsprechende Einspruchsmöglichkeit ein zuräumen.
Gegen ausgesprochene Strafen kann der Züchter beim Ehrenrat, innerhalb einer
Frist von 4 Wochen, Einspruch erheben.
12. Es dürfen 3 Zähne fehlen , 3 P1 oder 1 P1 und 1 P2
13. Künstliche Besamung , vom Tierarzt durchgeführt und vom Zuchtleiter genehmigt , ist in Besonders gelagerten Fällen statthaft.
14. Zuchthöchstalter für alle Rassen, Rüden auf Lebens zeit für Hündin 8 Jahre. Sondergenehmigung ist möglich.
Die Entscheidung trifft der Vorstand in Verbindung mit dem Zuchtausschuß.
15. Innerhalb von drei Tagen nach dem Werfen ist der Deckrüdenbesitzer über den gefallenen
Wurf zu informieren.
16. Der Rüdenbesitzer muß den Deckschein beim Zuchtleiter anfordern. Er ist nach dem
Deckakt ausgefüllt, dem Hündinnenhalter auszuhändigen.
17. Welpen dürfen nicht ohne Schutzimpfung und Entwurmung an den Käufer abgegeben
werden. Der Zuchtwart muß die ausgefüllten Impfpässe bei der Abnahme des
Wurfes kontrollieren. Die Entwurmung ist auf dem Kaufvertrag schritflich zu
bestätigen.
18. Zuchtmiete ist gestattet.
19. Inzestverpaarungen sind mit schriftlichen Einverständnis des Zuchtleiters erlaubt.
20. Diese Zuchtbestimmungen wurden auf der Gründungsversammlung des DCNJH am 01.01.2001 in Wildbach beschlossen. Sie sind für alle Mitglieder des DCNJH bindend.
Z U C H T T A U G L I C H K E I T
1. Ein Hund der auf einer genehmigten Ausstellung die Formwertnote „ G „ zuerkannt
bekommt, muß einem Zuchtwart - Richter des DCNJH zur
Zuchttauglichkeitsprüfung vorgestellt werden.
2. Der Zuchtwart – Richter kann erkennen auf. Zuchtstufe 3
- zuchttauglich für 2 Würfe ( ohne Bedingungen)
- zuchttauglich für 2 Würfe ( mit Bedingungen)
- Ablehnung der Zuchttauglichkeit
V E R F A H R E N S W E I S E U N D Z U C H T T A U G L I C H K E I T
1. Wird ein Hund angekört oder für zuchttauglich erklärt, müssen folgende Unterlagen vom
Zuchtwart - Richter bei der Zuchtleitung eingereicht werden:
- Original Ahnentafel mit eingetragenem Ausstellungsergebnis
- Vom Zuchtwart ausgefülltem Körschein
- Auswertung HD – Ergebnis bei Rassen über 45 cm
2. Der Besitzer bekommt die Papiere vom Zuchtleiter zugestellt. ( per Nachnahme)
3. Bei Ablehnung einer Zuchttauglichkeit, hat der Zuchtwart dieses unter Angaben von Gründen, der Zuchtbuchstelle des DCNJH schriftlich kenntlich zu machen.
4 Ein Hund dessen Zuchttauglichkeit abgelehnt wurde, kann nach einem Jahr erneut dem Zuchtwart – Richter vorgestellt werden. ( Stichtag ist Körtag). Wird der Hund wieder abgelehnt, so wird ein Zuchtverbot für den Hund erteilt.
5. Ein Hund, der für 4 Jahre angekört wurde, muß nach Ablauf dieser Zeit zur Nachkörung vorgestellt werden, der Zuchtwart – Richter kann dann auf
- Verlängerung der Zuchttauglichkeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
- Ablehnung der zweiten Zuchtprüfung
6. Das Urteil des Zuchtwartes – Richters ist bindend.
7. Zur Zuchttauglichkeitsprüfung vorgeführte Hunde müssen in einem einwandfreiem gepflegten und gesunden Zustand sein. Wesensschwache oder aggressive Hund ( nicht in Besitzerhand) sind von der Zucht auszuschließen.
Im Bereich des DCNJH gibt es verschiedene Formen der Zuchtzulassung.
Zuchtzulassung – Zuchtempfehlung
1. Ein Hund wird zur Zucht zugelassen, empfohlen, wenn er auf einer Ausstellung mit einer
placierten Formwertnote „ V „ bewertet wurde und / oder zwei unplacierten
Formwertnoten „ V „ bewertet wurde. ( ab offene Klasse)
2. Der Besitzer kann die Zuchttauglichkeit bei der Zuchtbuchstelle des DCNJH beantragen.
3. Für den Antrag sind erforderlich:
- Original Ahnentafel des Hundes
- Ein eingetragenes Ausstellungsergebnis auf der Ahnentafel
- Ein Original Bewertungsbogen der Ausstellung
- Das ausgewertete HD – Ergebnis Hunde über 45 cm
4. Der Besitzer des Hundes erhält von der Zuchtbuchstelle des DCNJH per Nachnahme ein Zuchtzulassungscertificat.
5. Das Mindestalter für die Zuchtzulassung ist identisch mit dem Zutbestimmungen des DCNJH.
6. Ein Hund der auf einer genehmigten Ausstellung die Formwertnote „ V „ zuerkannt bekommt, kann einer Zucht des DCNJH zur Ankörung vorgeführt werden.
Ein Hund der mit einem placiertem oder unplacierten „ SG „ bewertet wurde , muß einem Zuchtwart – Richter vorgestellt werden.
7. Der Zuchtwart - Richter kann erkennen auf:
- Ankörung für 4 Jahre ( ohne Bedingungen)
- Ankörung auf 4 Jahre ( mit Bedingungen)
- Ablehnung der Zuchtzulassung.
1. Allgemeine Gebühren
Mitgliederbeitrag...........................................................................Euro 30,-
Familienmitglied........................................................................... Euro 16,-
Jugendliche bis zum vollendeten 16 . Lebensjahr....................... .Euro 10,-
Aufnahmegebühr (einmalig)........................................................ Euro 16,.
Aufnahmegebühr für Familienmitglieder und Jugendliche.......... Euro 10,-
Bei eintritt bis zum 30.06. des Jahres ist der volle, bei Eintritt danach der halbe Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist Bringschuld.
2. Gebühren für Zuchtangelegenheiten
Zwingerschutz.............................................................................. Euro 77.-
HD – Auswertung......................................................................... Euro 30,-
Zuchteintragung........................................................................... Euro 13,-
Deckschein für eigenen Rüden.................................................... Euro 2,-
Wurfabnahmeschein..................................................................... Euro 2,-
Abnahmeschein durch den Tierarzt.............................................. Euro 2,-
Deckschein.................................................................................. Euro 6,-
Wurfabnahme / Grundgebühr...................................................... Euro 6,-
Chip pro Welpe............................................................................ Euro 11,-
Abstammungsnachweis je Welpe............................................... Euro 13,-
Ausfertigung einer Zweitschrift.................................................... Euro 30,-
Phänotypbestimmung................................................................. Euro 79,-
Entstehende Portokosten werden mit dem Gebühren bei Rechnungsstellung erhoben.
Zwingerabnahmen, Phänobestimmungen, HD – Auswertungen und Zwingerschutz werden nur nach Vorkasse durchgeführt.
Diese Gebührenordnung gilt bei neuen Mitgliedern erst nach Erhalt des Mitgliederbeitrages im DCNJH.
Nicht Mitglieder zahlen die 3 – fache Gebühr.